Kosteninformation

Kosteninformation
Transparente Kosten sind die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Deshalb gestalten wir die Vergütung unserer Tätigkeit nachvollziehbar und fair. Für uns ist wichtig, dass unsere Tätigkeit bezahlbar ist. Als wirtschaftliches Unternehmen haben wir aber auch auf eine angemessene Bezahlung zu achten.

Lassen Sie sich die Kostenstruktur unserer Anwaltskanzlei für Ihre Sache am besten zu Beginn unserer ersten Besprechung erläutern, dann wissen Sie, was finanziell auf Sie zukommt. Wir haben es uns ohnehin angewöhnt, mit Ihnen von Anfang an offen und ehrlich über unsere voraussichtlichen Kosten zu sprechen. 

Wie bestimmen sich die Kosten?

Die Kosten Ihrer Vertretung bzw. Verteidigung bestimmen sich entweder nach dem Gesetz – dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – oder bzw. ergänzend aufgrund einer mit Ihnen getroffenen Vereinbarung. Wünschen Sie dagegen lediglich einen anwaltlichen Rat oder eine Auskunft (sog. Beratung), dann muss eine Vereinbarung hinsichtlich unserer Kosten getroffen werden.

In Ihrer Sache können durchaus mehrfach Kosten anfallen. So stellen die reine Beratung, die außergerichtliche Vertretung, die gerichtliche Vertretung jeder einzelnen Instanz, sowie die Vollstreckung kostenrechtlich jeweils eigene Angelegenheiten mit eigenen Kosten dar. In den allermeisten Fällen können wir Ihnen die voraussichtlichen Kosten unserer gesamten Tätigkeit  bestimmen.

Wann sind die Kosten zu bezahlen?

Fällig sind die Kosten unserer Tätigkeit spätestens mit dem Abschluss der jeweils kostenrechtlichen Angelegenheit. 

Daneben dürfen und werden wir für unsere Tätigkeit angemessene Vorschusszahlungen verlangen, über die am Ende abgerechnet wird. 

Regelmäßig haben unsere Rechnungen ein Zahlungsziel von 10 Kalendertagen. Sollten Sie im Einzelfall eine Ratenzahlung oder eine Stundung benötigten, dann sprechen Sie uns rechtzeitig darauf an.

Was regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)?

Die gesetzlichen Kosten unserer Tätigkeit bestimmen sich vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit Ihnen ausschließlich nach dem  RVG. Durch die gesetzliche Regelung soll eine einheitliche Vergütung sichergestellt sein. 

Das RVG unterscheidet dabei zwischen Gebühren (Teil 1 bis Teil 6) und Auslagen (Teil 7). 

Gebühren sind die Hauptkosten der anwaltlichen Tätigkeit und entweder als Festgebühren oder als Rahmengebühren geregelt. Bei Festgebühren bestimmt das Gesetz schon die endgültige Höhe ohne Spielraum für den Anwalt oder den konkreten Einzelfall. Sie fallen in der Regel für die gerichtliche Tätigkeit im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Bei Rahmengebühren gibt das Gesetz dagegen nur einen festen Rahmen vor, innerhalb dem der Anwalt die konkrete Gebühr für den Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (z.B. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit; Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers) nach billigem Ermessen zu bestimmen hat. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für die außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitestgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.

Im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht entscheidet zudem der Gegenstandswert über die Höhe der anwaltlichen Kosten. Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten etwa entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Sorgerecht) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Regelungen, teils der umfangreichen Rechtsprechung hierzu zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert für den Anwalt verbindlich vom Gericht festgesetzt.

Auslagen sind Kosten, die anlässlich der anwaltlichen Tätigkeit anfallen (z.B. Porto, Kopierkosten, Reisekosten oder Mehrwertsteuer).

Was regeln Vereinbarungen?

Vergütungsvereinbarungen sind anstatt oder ergänzend zu den gesetzlichen Gebühren und Auslagen vor, während und selbst nach Beendigung des Mandates immer möglich. Sie erlauben Abweichungen zu den gesetzlichen Kosten sowohl nach oben, wie auh nach unten. Durch eine Vergütungsvereinbarung kann der Aufwand in Ihrem konkretem Einzelfall am ehesten berücksichtigt werden. 

Vereinbarungen treffen wir als Pauschal- oder Stundenhonorar, sowie zur Konkretisierung der gesetzlichen Vergütung (etwa zur Verständigung auf einen konkreten Gegenstandswert). 

Im Rahmen einer Kostenerstattung wird durch die gegnerische Partei, einen Verfahrensbeteiligten, Ihre Rechtsschutzversicherung oder die Staatskasse regelmäßig aber nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstattet. Einen Differenzbetrag müssen Sie in diesem Fall selbst tragen. 

Erfolgshonorare vereinbaren wir nicht.

Wie verhält es sich bei einer Rechtsschutzversicherung?

Rechtsschutzversicherungen erfüllen eine wichtige rechts- und sozialstaatliche Aufgabe. Sie entlasten den Versicherten vom Kostenrisiko und helfen Ihnen damit, Ihr Recht durchzusetzen, ohne dass Sie unter dem Druck der drohenden Kosten vorzeitig resignieren und damit auf berechtigte Ansprüche verzichten müssen.

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist daher allgemein sinnvoll und insbesondere im Arbeitsrecht sowie Verkehrsrecht wegen der dortigen Besonderheiten auch dringend anzuraten. Allerdings sollte man die Leistungen der verschiedenen Rechtsschutzversicherer vergleichen und im Einzelfall prüfen, für welchen Lebensbereich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung mit welchen Leistungen sinnvoll ist.

Ist ein Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, sollten Sie sich vorab darüber informieren, ob für Ihre Sache eine Deckungszusage, also die Erklärung der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung, möglich ist und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung besteht. Dazu reicht oftmals ein Telefonat mit der Vertragsabteilung Ihrer Rechtsschutzversicherung. Ihre Rechtsschutzversicherung wird Sie möglicherweise mit einem Vertragsanwalt verbinden wollen, der aber nach Erfahrung unserer Mandanten - von ganz einfachen Fragen und Sachverhalten abgesehen - oftmals überhaupt nicht die Möglichkeit oder Kompetenz hat, Sie ausreichend telefonisch zu beraten.

Im Rahmen des Versicherungsvertragsverhältnisses haben Sie sog. Obliegenheiten (z.B. Informationspflichten) gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung zu erfüllen. Darum können und werden wir uns nicht kümmern. Einerseits ist uns dies schon aus rein zeitlichen Gründen nicht möglich, andererseits müssten wir Ihnen sonst direkt oder versteckt Kosten dafür in Rechnung stellen, welche Sie sich getrost sparen können. 

Auch bei Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung sehen wir uns ausschließlich Ihnen und Ihren rechtlichen Interessen verpflichtet. Diese können leicht in Widerspruch zu den Interessen Ihrer Rechtsschutzversicherung geraten. Aus diesem Grund schließen wir keine Abkommen mit Rechtsschutzversicherungen und sind auch keine Vertragsanwälte von Rechtsschutzversicherungen oder Interessenvereinigungen. Die Ausübung Ihrer grundsätzlich freien Anwaltswahl zu Gunsten unserer Anwaltskanzlei kann daher mit finanziellen Einbußen verbunden sein. 

Wie verhält es sich bei Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe als finanzielle Unterstützung?

Wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen und sich die anwaltliche Tätigkeit finanziell nicht leisten können, dann müssen Sie nicht auf die Zusammenarbeit mit unserer Anwaltskanzlei verzichten. Dafür sorgen außergerichtlich die Beratungshilfe sowie gerichtlich die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe.

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich beraten bzw. vertreten zu lassen. Hierzu muss ein Berechtigungsschein beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk Ihr Wohnsitz liegt) beantragt werden. Das Gericht prüft dann, ob eine außergerichtliche Beratung bzw. Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen tatsächlich nicht aufbringen können. 

Mit dem Berechtigungsschein können Sie dann unsere Anwaltskanzlei beauftragen und sich außergerichtlich beraten, ggf. vertreten lassen. Wir berechnen Ihnen dann lediglich eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15 Euro. Alle weiteren Kosten werden wir gegenüber der Landeskasse oder dem Gegner abrechnen. Eine Verteidigung über Beratungshilfe ist dagegen nach dem Gesetz nicht möglich.

Sind Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses oder eines sonstigen gerichtlichen Verfahrens zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann Ihnen das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass Sie (vorläufig!) von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit werden. Diese Kosten übernimmt dann zunächst die Landeskasse. Soweit Ihre Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht jedoch anordnen, dass die Kosten von Ihnen in monatlichen Raten an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Bei einsetzbarem Vermögen können Zahlungen aus dem Vermögen an die Landeskasse angeordnet werden.

Das Gericht wird zudem bis vier Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Prozesses bzw. Verfahrens überprüfen, ob eine Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und die verauslagten Kosten von Ihnen erstattet verlangen. Innerhalb dieses erheblichen Zeitraums sind Sie dann verpflichtet, wesentliche (auch nur vorübergehende) Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert dem zuständigen Gericht mitzuteilen.

Bei jeder Form der staatlichen Unterstützung haben Sie Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten, deren schuldhafte Verletzung als Ordnungswidrigkeit oder schlimmstenfalls sogar Straftat verfolgt werden kann.

Wie verhält es sich mit Prozessfinanzierung?

Außerhalb von Rechtsschutzversicherungen und staatlicher Hilfe hat sich inzwischen auch eine Prozessfinanzierung etabliert. Hier prüft ein eigenständiger Prozessfinanzierer die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko Ihrer Rechtsverfolgung und entscheidet dann darüber, ob Ihnen diese finanziert wird.

Unsere Anwaltskanzlei arbeitet mit keiner Prozessfinanzierung zusammen. 

Noch weitere Fragen?

Sie können uns jederzeit auf die Kosten unserer Tätigkeit ansprechen.
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